Die wichtigsten Inhalte des Gutachtens entnehmen Sie bitte dem Zeitungsartikel "Harte Kritik an Experten-Gutachen" von Michael Kasperowitsch (NN von 2012-03-07)
Der folgende Fall des Gustl Ferdinand Mollath gehört an sich noch zum vorausgegangenen Kapitel. Wir behandeln ihn hier gesondert, weil wir mit ihm seit rund einem Jahr besonders beschäftigt sind, er so größeren Umfang angenommen hat und er alles Vorausgegangene in den Schatten stellt.
4.1 Am 11.4.2011 konnte ich Mollath im Bezirkskrankenhaus (BKH) Bayreuth nachuntersuchen und das Ergebnis in einem Gutachten vom 30.4.2011 niederlegen. (...) Wir veröffentlichen den Fall mit ausdrücklichem Einverständnis des Betroffenen.
Gustl Mollath, geb. 1956, sitzt, so mein gutachtliches Urteil, seit über fünf Jahren bei voller Gesundheit unschuldig in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt, weil mächtige Leute glauben, so seine sie störenden Aussagen auf Dauer wegsperren zu können. Unter dem schönsten Schein humaner, politisch neutraler, wissenschaftlich gesicherter Heilkunde wurde er mundtot gemacht (...)
Vom Schicksal Gustl Mollaths hörte ich erstmals im Frühjahr 2010 durch Eberhart Herrmann. Mit diesem setzte sich Mollath in Verbindung, nachdem er im Februar 2010 aus der Zeitung von dessen Erfolg beim Oberlandesgericht München erfahren hatte.
Genauere Informationen zu seinem Fall, Einsicht insbesondere in das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 und das Einweisungsgutachten eines Dr. L. vom 25.7.2005 gingen mir erst Mitte März 2011 von Mitgliedern eines "Arbeitskreises Solidarität mit Gustl Mollath" zu. Vieles blieb mir beim Lesen dieser Dokumente unklar. Einen besseren Durchblick verschaffte mir eine Darstellung der Abläufe durch Dr. jur. Wilhelm Schlötterer, der ebenfalls besagtem Arbeitskreis angehört und seit einiger Zeit schon mit der bayerischen Ministerialbürokratie im Clinch liegt. Nachdem ich den Eindruck gewann, ich könnte von psychiatrischer Seite aus zu einer angemessenen Beurteilung des Falles beitragen, nahm ich den Auftrag der Arbeitsgemeinschaft zur Begutachtung an.
In groben Umrissen liegt nach dem Urteil des Landgerichts folgender Sachverhalt vor: Gustl Mollath hat sich seit Mitte der 90er Jahre psychisch verändert. Er schlug und würgte seine Frau des öfteren, besonders arg aber am 12.8.2001 und 31.5.2002. Im Winter 2004 auf 2005 beschädigte er in gemeingefährlicher Weise zudem Autoreifen verschiedener Leute, die er als gegen sich eingestellt empfand. Eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. L. vom BKH Bayreuth erwies seine Gestörtheit, so dass er von den ihm angelasteten Delikten freizusprechen und seine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt anzuordnen war.
Von juristischer und kriminologischer Seite stellte Dr. Schlötterer einen ganz anderen Ablauf der Ereignisse dar: Nach ihm hat Mollath über Jahre geduldig versucht, seine Frau, eine Bankangestellte, von illegalen Geldgeschäften, der Verbringung gewaltiger Summen unversteuerten Geldes ins Ausland, abzubringen. Darüber habe sich ein Ehekonflikt zugespitzt, der die Frau in Absprache wohl mit ihrem Arbeitgeber schließlich veranlaßte, ihren Mann ins Irrenhaus zu schaffen. Schlötterers Haupteinwand gegen das dies umsetzende Urteil ist, dass das Gericht Mollaths einschlägige, detailliert auch schriftlich niedergelegte Vorbringungen gar nicht geprüft, sondern sie, auf o.g. Gutachten gestützt, kurzerhand als wahnhaft verworfen habe.
Stichwortartig seien erst einmal die Daten von Mollaths Zwangsinternierungen zusammengefaßt:
Auf Gerichtsbeschluß befand / befindet er sich:
Nach bereits fünfjähriger Unterbringung Mollaths in den verschiedenen forensisch-psychiatrischen Krankenhäusern Bayerns befand Ende 2010 ein Prof. P. aus Ulm mit Gutachten vom 12.2.2011 deren Fortdauer als ärztlich angezeigt. Dies gab dem Arbeitskreis den weiteren Anstoß, eine neue gutachtliche Stellungnahme einzuholen. So kam es zu meiner:
4.2 Untersuchung Gustl Mollaths am 11.4.2011 im Bezirkskrankenhaus Bayreuth auf der forensischen, also streng abgeschlossenen Station FP6.
Mit anwesend war als stiller Zuhörer Herr R. Heindl, Richter i.R. Nachdem die Klinikleitung versucht hatte, die Untersuchung zu verhindern, hatte er bei Frau Staatsministerin Haderthauer (CSU) und beim Bayreuther Abgeordneten Dr. Rabenstein (MdL-SPD) zu intervenieren, dass die Türen der Klinik für mich (und ihn) doch aufgingen und die Untersuchung in geordneter Form möglich wurde.
Aus ihr das Wichtigste: Gustl Mollath wurde 1956 geboren. 1976 legte er das zweitbeste Abitur an seiner Schule ab. Er begann Maschinenbau zu studieren, arbeitete Anfang der 80er dann erst bei MAN, machte sich bald aber selbstständig mit der Reparatur von Oldtimern und dem Tuning von Sportwagen, insbesondere Ferraris, um im eigenen, auch seine Werkstatt bergenden Haus die krebskranke Mutter versorgen zu können.
1978 lernte er Petra, seine spätere Ehefrau, kennen. Diese, eine gelernte Bankkauffrau, habe ab 1986 bei der ...bank zu arbeiten begonnen, beschäftigt in der Hauptniederlassung der ...bank in Nürnberg bald im Privatkundengeschäft, als "Top-Vermögensberaterin" dabei zunehmend mit der Verbringung großer unversteuerter Geldbeträge in die Schweiz. Allwöchentlich habe sie Kurierfahrten dorthin unternommen, was er eine Zeitlang tolerierte. Die Bank habe Anfang der 90er die AKB (Bank) in Zürich quasi als Tochter-Institut übernommen. U.a. habe sie dort noble "Fortbildungsseminare" veranstaltet, um den Mitarbeitern für den Fall einer Entdeckung die "richtigen" Alibis anzutrainieren. An einem dieser Seminare habe er als Begleitperson selbst teilgenommen. Ihm sei die Gefahr möglicher strafrechtlicher Konsequenzen dabei immer deutlicher vor Augen getreten. Auch aus immer nachhaltiger sich meldendem Unrechtsbewußtsein heraus habe er die Frau immer intensiver von solcher Tätigkeit abzubringen versucht, immer dabei darauf bedacht, sie zu schützen. Er habe laufend damit gerechnet, dass was passiert. Nachts sei er oft schweißgebadet aufgewacht. Schließlich habe er ihr die Fahrzeuge weggesperrt mit der Folge, dass die Frau zum Wochenende mit dem Zug nach Zürich fuhr, eines Tages aber die Garagen aufgebrochen und die Ferraris weg waren. Er habe auch das nicht recht verfolgen können und wollen – gegen seine Frau, die er halt liebte.
Was seine angeblichen Tätlichkeiten gegen sie betreffe, so seien sie alle erfunden. Solche Handlungen seien ihm von Grund aus wesensfremd. Grundsätzlich sei er sozial und friedliebend eingestellt. Nicht von ungefähr sei er in der Friedensbewegung engagiert gewesen. Erst jetzt, nach dem (angeblichen) Übergriff am 31.5. 2002, trennte sich die Frau von ihm. Im Juli wurde ihm dann ihr Scheidungsbegehren zugestellt. Er habe in der ganzen Zeit all die Belastungen allein mit sich ausmachen müssen. Er wollte ja die Frau auch bei Bekannten nicht anschwärzen.
Ab Sommer 2002 habe er die Vorgesetzten, Direktoren der beteiligten Banken, im November 2002 den Vorstandsvorsitzenden der ...bank angeschrieben, um deren Intervention zu erreichen - vergeblich. Am 23.11. 2002 habe er den Bruder der Frau aufgesucht, damit er sie mit zur Aufgabe ihrer krummen Geschäfte bewege. Dieser aber habe ihn grob beschimpft und zusammengeschlagen. Er sei einige Tage krankgeschrieben gewesen. Unter Vorlage ärztlicher Atteste habe er den Bruder jetzt wegen Körperverletzung angezeigt.
Von der Frau kam darauf ein bitterböser Anruf, in dem sie ankündigte: "Wir machen dich fertig." Im Januar 2003 zeigte sie ihn von Berlin aus, wo sie inzwischen bei ihrem Liebhaber, ihrem jetzigen Mann, lebte, wegen besagter, bereits ein halbes bzw. über ein Jahr zurückliegender (angeblicher) Tätlichkeiten an. Sie gab dabei auch zu Protokoll, dass er Schußwaffen im Haus habe. Er könnte sie gegen ihre Familienangehörigen richten. Es sei darauf Anfang Februar 2003 eine ganztägige polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt, das Haus auf den Kopf gestellt, dabei aber nicht mehr als ein altes Luftgewehr aus Mutters Tagen gefunden worden.
Mit Schreiben ihres Anwalts vom 23.9.2003 beantragte die Frau zudem, er solle auf seinen Geisteszustand hin untersucht werden. Sie hatte eine Ärztin des BKH Erlangen, Dr. K., konsultiert, die allein auf ihre Angaben hin attestierte, er leide "mit großer Wahrscheinlichkeit an einer ernstzunehmenden psychischen Erkrankung" mit weiter zu erwartender ‚Fremdgefährlichkeit". Und wie sehr die Hausdurchsuchung auch die Unstimmigkeit ihrer Angaben gezeigt hatte, ordnete das Gericht seine psychiatrische Untersuchung an.
Jetzt erst habe er begonnen, die gesetzwidrigen Geschäfte der Frau anzuzeigen. Unter dem Druck der bereits angelaufenen Psychiatrisierung habe er im April 2004 an Ministerpräsident Stoiber geschrieben und habe endlich Strafanzeige an Richter, Amtsgerichtpräsidenten, Generalstaatsanwalt und den Leitenden Oberstaatsanwalt gestellt. Überall sei er auf taube Ohren gestoßen – warum, wäre wohl zu prüfen.
Im April 2004 ordnete das Amtsgericht Nürnberg, so Mollath weiter, seine Zwangsunterbringung im Bezirkskrankenhaus Erlangen zur Begutachtung an, nachdem er sich einer ambulanten Untersuchung nicht gestellt hatte. Der dortige Chefarzt Dr. W. erklärte sich nach einer Woche für befangen und empfahl als Gutachter seinen ihm gut bekannten Kollegen Dr. L. im BKH Bayreuth. Er, so Mollath, wurde so im Februar 05 für sechs Wochen dorthin geschafft. Er verweigerte die Untersuchung auch hier, um sich nicht selbst den Schuh des Geisteskranken anzuziehen. Ergebnis war das o.g. Gutachten Dr. L. vom 25.7.2005.
Am 27.2.2006 sei er, so Mollath weiter, nach einem dreiviertel Jahr Freiheit wieder festgenommen und erneut in die Erlanger Klinik, einige Tage später dann wieder ins BKH Bayreuth und ohne Angabe von Gründen einige Wochen danach weiter ins forensische BKH Straubing verlegt worden. Von dort sei er am 8.8.2006 kurzfristig zur Hauptverhandlung ins Landgericht Nürnberg verbracht worden, danach gleich wieder zurück in die Straubinger Anstalt. Was er da an Gewaltanwendungen und Demütigungen erlebte, ginge bei der wohl begrenzten Zeit auch meiner Untersuchung zu weit, um wiedergegeben zu werden.
Erst zwei Tage vor der Verhandlung am 8.8.2006 habe er erfahren, dass ihm in größerer Zahl mutwillige Reifenbeschädigungen im Winter 2004 auf 2005 angelastet würden, Beschädigungen an Autos von Leuten, die teilweise der Frau verbunden, teilweise gegen ihn gearbeitet hatten. Erst über diese ihm fremden und ihm auch nie wirklich nachgewiesenen Beschädigungen das ging ihm freilich erst später auf - war ihm die von der Frau postulierte Gemeingefährlichkeit zuzuschreiben (deshalb auch die Verlagerung des Prozesses vom Amtsgericht an das Landgericht) und nur mit diesen Reifenstechereien und der Zuerkennung einer Geistesstörung waren seine Anzeigen von Schwarzgeldverschiebungen der Frau (der Bank und deren potenten Kunden) als irrelevante Äußerungen eines Geisteskranken abzutun, am wirksamsten natürlich durch seine langfristige Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er vermute, dass die Reifenstechereien jemand aus dem Umkreis der Frau auf deren Veranlassung hin besorgt habe.
Ihm sei mitunter, als lebe er in einem bösen Film. Er sei aber ein "faktisch orientierter Mensch", halte sich an das Beweisbare und überprüfe das Geschehene immer wieder daran. Über fünf Jahre sei er nun in der geschlossenen psychiatrischen Anstalt, seiner Freiheit und seiner Glaubwürdigkeit beraubt, stigmatisiert und diskreditiert. Sein Leben sei zerstört, sein Elternhaus zwangsversteigert. Er habe nicht einmal mehr ein Bild von seiner Mutter. Zum Glück sei ihm eine Zwangsmedikation erspart geblieben. Er habe ja an Mitpatienten gesehen, was eine solche anrichte.
Auf die Frage, wie er sich verhalten würde, wenn er, frei gelassen, einer, einem der seinerzeit gegen ihn Agierenden begegnen würde, kommt klar und nachdrücklich die Antwort: "Auf die andere Straßenseite, allen jedenfalls aus dem Weg gehen, niemandem die Gelegenheit geben, mir wieder irgend etwas anzuhängen." Und auf die Frage, wie er die Erlebnisse in der Klink verarbeiten werde, antwortet er sinngemäß, er wolle sich, soweit möglich, für eine Verbesserung der Verhältnisse der so völlig entrechtet im Maßregelvollzug Sitzenden einsetzen. dass sich draußen langsam doch ein Unterstützerkreis für ihn gebildet habe, sei für ihn eine "Riesenerleichterung". Er sei sehr, sehr dankbar dafür.
Am längsten (wohl seit 1985) verbunden sei er da mit Herrn Edward Braun, Zahnarzt in Bad Pyrmont, den er von gemeinsamen Tagen bei Ferrari-Rennen am Hockenheimring kenne. Mollath zählt weitere Unterstützer auf, darunter solche, die ihn seit der Schulzeit kennen, großenteils wohl etablierte Damen und Herren, u.a. Mitglieder der CSU. Mit Herrn Dörner, Altenpfleger in Nürnberg, habe er seit gemeinsamen Demonstrationen gegen den Irak-Krieg im Jahr 2003 Kontakt.
Auf spezielle Nachfrage: Vor seiner Festnahme habe er einmal auf der Straße Leute von der KVPM / Scientology gesprochen. Ihm sei ihr Info-Material als dick aufgetragen erschienen. Er sei skeptisch geblieben. Mit Prof. P. habe er darüber gar nicht gesprochen. Wie er in seinem Gutachten darüber schreiben konnte, verstehe er nicht. Einen Schriftsatz von Frau Halmi von IAAPA43 habe er vor zwei Jahren von Herrn Dörner bekommen. Ihre Darstellung entspreche seiner eigenen Erfahrung. Anfang 2011 habe er Herrn Schuster vom Bundesverband Psychiatrieerfahrener angeschrieben, aber keine Antwort bekommen.
4.3 An Befunden notierte ich: Unauffälliges Äußeres, klares Bewußtsein, gutes Erinnerungsvermögen, normale Merkfähigkeit. Die an ihn gestellten Fragen wie auch Sinnzusammenhänge erfaßte Mollath mühelos. Er gab bereitwillig auf alle Fragen ruhig und ausführlich Auskunft. Er zeigte sich dabei um Genauigkeit bemüht, nicht aber pedantisch aufs Detail versessen, nicht eifernd und schon gar nicht fanatisch. Es klang auch keine hypochondrische Besorgtheit um die eigene Gesundheit an. Seiner Situation entsprechend war seine Stimmung gedrückt. Mitunter kam auch ein nachdrücklicherer Ton in seine Stimme, verhaltene Empörung über erlittenes Unrecht, damit sehr wohl emotionale Schwingungsfähigkeit anzeigend. Dominierend blieben Trauer und stille Wehmut über all die Verluste der letzten Jahre an Lebenswert, Hab und Gut. Im Antrieb wirkte Mollath verhalten, zurückgenommen. Der Gedankenablauf war flüssig und unkompliziert, formal geordnet. Die Äußerungen waren logisch mit einander verbunden, das jeweilige Thema zu Ende führend. Die anamnestischen Angaben (erwachte nächtens "oft schweißgebadet" s.o.) wiesen auf eine gewissenhafte, eher ängstlich-zwanghafte Persönlichkeitsstruktur. (Gegen eine Neigung zu überschießender Impulsivität spricht schon, dass Mollath bei keinem der erlebten Rückschläge, beim Diebstahl seiner Autos, der Hausdurchsuchung etc. "aus der Haut fuhr"). Nicht die Spur eines Vergeltenwollens, eines Rachebedürfnisses wurde bei der Exploration laut, auch nichts, was verstiegen, uneinfühlbar, absonderlich, aus dem Rahmen fallend oder gar bizarr wirkte, nichts, was als wahnhaft hätte gewertet werden können. Es kamen keine Hinweise für Sinnestäuschungen (Halluzinationen) auf. Gustl Mollath stellt hohe moralische Ansprüche an sich selbst. Altruistisch orientiert, denkt er auch in seiner derzeit so mißlichen Lage an die seiner "Mitgefangenen".
4.4 Es waren jetzt zur Begutachtung grundsätzliche diagnostische Überlegungen anzustellen: "Man spricht von Wahnwahrnehmungen, wenn wirklichen Wahrnehmungen ohne rational oder emotional verständlichen Anlaß eine abnorme Bedeutung beigelegt wird," lautet die klassische, immer noch gültige Definition des Wahnhaften von Kurt Schneider (...). In vorliegendem Fall fiel die Deutung, die Mollath dem Handeln seiner Frau und einiger Banken beilegte, gewiß nicht aus dem Rahmen. dass Banken und einige in ihnen Tätige in großem Umfang unversteuertes Geld in ausländische "Steueroasen" schaffen, ist breit ja durch die Medien gegangen. Bekannt sind gar vier parallele Fälle um den hessischen Steuerfahnder Schmenger, der infolge seiner Nachweise solcher "Machenschaften" von hoher politischer Seite nicht nur diszipliniert, sondern 2006 und 2007 gar für verrückt erklärt, "psychiatrisiert" wurde. Die Falsch-Diagnose wurde schließlich jedoch aufgehoben, der Falsch-Gutachter Dr. Holzmann verurteilt. Mollath wies P. mit gutem Grund auf den Skandal hin.
Psychiater lehnen sich allgemein heute an die internationalen Diagnostikmanuale an, in Deutschland vor allem die ICD. Das gibt ihrer Diagnostik zwar nicht die Zuverlässigkeit, die sie gern vorspielen, so als seien mit Zahlenwerten wie ICD-10: F22.0 oder F60.0 diagnostische Einheiten endgültig erfaßt und stünden fortan weltweit unverrückbar fest. Besagte Manuale haben de facto wohl eine etwas größere diagnostische Zuverlässigkeit gebracht, aber auch nicht mehr. Es läßt sich, wie der vorliegende Fall zeigt, auch mit ihnen immer noch reichlich jonglieren, ja irreführen. Es sei hier zunächst aber auszugsweise zitiert, was die ICD-10: F22.0 von der "wahnhaften Störung" im Klartext besagt. Sie sagt, es könne sich bei dieser Störung handeln um einen "Verfolgungswahn, hypochondrischen Wahn, Größenwahn, Querulantenwahn, Eifersuchtswahn oder einen Wahn, dass der Körper der betroffenen Person deformiert sei, dass andere denken, sie rieche unangenehm oder sie sei homosexuell". Jedenfalls definiert ICD-10: F 22.0 die "wahnhafte Störung" als eine, die von der Außenwelt, zumeist nicht nur von Psychiatern als solche, als eindeutig realitätsfremd erkannt wird. Venzlaff und Foerster fügen in ihrem gerichtspsychiatrischen "Klassiker" zu o.g. Aufzählung noch den Liebeswahn und den Beeinträchtigungswahn hinzu. Die Diagnose dieser Erkrankung sei, so auch besagte Autoren, schwierig, wenn die "Realitätstestung" der geäußerten Denkinhalte "nicht möglich ist" .Um so mehr ist die Diagnose ohne Grundlage, wenn die "Realitätsprüfung", obwohl wie im Fall Mollath möglich, nicht durchgeführt wurde.
Die ICD-10: F22.0 sagt zur Definition der wahnhaften Störung dazu aber noch: "Weitere psychopathologische Symptome finden sich meistens nicht... Wahnvorstellungen sind das auffälligste oder einzige Charakteristikum... " und ausdrücklich weiter: "Der Wahn ... ist immer auf die eigene Person bezogen."
Gustl Mollaths Vorbringungen bezogen und beziehen sich jedoch immer und ausschließlich auf das Tun oder Lassen seiner damaligen Ehefrau Petra. Er zeigte dabei Unrechtshandlungen der Frau erst an, nachdem diese mit ihrer Anzeige vom Januar 2003 real gegen ihn vorgegangen war und ihn hierbei gleich der Geistesgestörtheit zieh, also das bedrohlichste Register von Entrechtung zog. Er wandte sich jetzt also gegen realistische Beeinträchtigungen.
Gustl Mollath ist bereit, seine Erlebnisse immer wieder auf den Prüfstand zu stellen. Es ist in seinen Äußerungen also nichts da von der Wahngewißheit eines Wahnkranken. In keiner Weise paßt mithin die Gustl Mollath aufgedrückte Diagnose. In doppelter, ja dreifacher Hinsicht paßt sie nicht, wobei der gravierendste "Eingangsfehler" gewiß darin liegt, dass eine Prüfung des Realitätsgehalts seiner Äußerungen vom Gutachter Dr. L. nie gefordert, nie veranlaßt und vom Gericht etwa durch genauere Befragung der Ehefrau nie vorgenommen worden ist.
Auch andere Mängel sind an dem Gutachten von Dr. L. anzumerken. Er führte vieles als Indiz für besagte psychische Krankheit an, was als solches keineswegs oder allenfalls als solches zu werten ist, wenn gleichzeitig sicher Krankheitswertiges, sicherere Halluzinationen etwa, sog. "erstrangige Symptome" nach Kurt Schneider, bestehen. Was L. anführt, fällt insbesondere unter den Bedingungen einer als Unrecht empfundenen Zwangsunterbringung keineswegs aus dem Rahmen des Normalen. Wer von uns wäre etwa nicht vermehrt "ich-bezogen", wenn er sich unverhofft plötzlich auf einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung wiederfände?
Die Diagnose einer "wahnhaften Störung" nach ICD10: F 22.0 darf jedenfalls überhaupt nur gestellt werden, wenn der Wahncharakter vorgebrachter Äußerungen eindeutig erwiesen und ihr Realitätsgehalt wirklich ausgeschlossen sind, was im vorliegenden Fall nie geprüft wurde. Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz waren (oder sind) dabei so verbreitet und allgemein so bekannt, dass ihre Ausblendung und die Abschiebung der entsprechenden Anzeige Mollaths ins Wahnhafte durch den psychiatrischen Gutachter und dann das Gericht geradezu Kopfschütteln machen. Die von Dr. L. 2005 gestellte und vom Landgericht Nürnberg am 8.8.2006 in ein Urteil überführte Diagnose einer wahnhaften Störung hängt voll in der Luft. Sie ist unter Vorgaukelung einer Kongruenz mit internationalem diagnostischem Standards falsch, ja kunstfehlerhaft gestellt worden entweder aus Fahrlässigkeit oder Absicht zu eigenem oder fremdem Vorteil.
4.5 Diagnostisch brauche ich mich an dieser Stelle natürlich nicht zu äußern, kann es auch nicht. Nur so viel: Für eine Wahnerkrankung, eine "wahnhafte Störung", eine "paranoiden Schizophrenie" oder "organisch wahnhafte (schizophreniforme) Störung" fanden sich keine Hinweise. Für keine dieser Erkrankungen werden gerade nach der International Classification of Diseases (ICD) die diagnostischen Kriterien erfüllt. Selbst für eine "paranoide Persönlichkeitstörung" (ICD-10: D 60.0) mit den dazugehörigen Begriffen: "fanatisch expansiv paranoide Persönlichkeitsstörung" und "querulatorische Persönlichkeitsstörung", wie sie wesentlich "weicher", weniger belastend Dr. S. annahm, fand ich keine ausreichende Symptome. Gustl Mollath opponierte aus keinem Fanatismus und keiner Querulanz heraus gegen die illegalen, vom Arbeitgeber unterstützten Geschäfte seiner Frau, sondern aus anerkennenswertem Rechtsgefühl und aus der Sorge um sich und um die Frau im Bewußtsein der Strafbarkeit von deren geschäftlichem Treiben. dass er diese Position auch heute vertritt, ist in keiner Weise abnorm.
4.6 Wie anfangs mitgeteilt, war ein kürzlich eingegangenes Gutachten von Prof. P. vom 12.2.2011 Anlaß für das aktuelle Tätigwerden des genannten Arbeitskreises und damit auch für meine jetzige Untersuchung und Nachbegutachtung. Da mein Gutachten vom zuständigen Landgericht Bayreuth inzwischen umstandslos verworfen wurde und eine Gegenüberstellung mit diesem Vorgutachter unterblieb (s. 4.9), fühle ich mich frei, meine Ausführungen auch dazu zumindest sinngemäß vorzulegen. Ich habe sie nicht niedergeschrieben, damit sie in einem Gerichtskeller verstauben.
In diesem jüngsten, für Mollath weiteres Schicksal nunmehr bedeutungsschwersten Gutachten schrieb Prof. P., Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse, Forensische Psychiatrie (DGPPN), lapidar, er habe "zunächst einmal von den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils auszugehen". Von juristischer Seite stellte Dr. Schlötterer dem entgegen, dass wohl das Urteil, nicht aber die Urteilsgründe Bindungswirkung haben.
Prof. P. übernahm aus dem Einweisungsgutachten des Dr. L. dessen Diagnose "wahnhafte Störung" (ICD-10: F22.0), so als sei gänzlich unmöglich, sie in Zweifel zu ziehen oder ihre Überprüfung zu fordern. Er machte Abstriche aber bei Ls. Differentialdiagnosen. Hier verwarf er die "paranoide Schizophrenie", offensichtlich weil zwingend da zu fordernde, näher krankheitsbeweisende weitere Symptome wie eindeutige Halluzinationen oder "massive affektive Störungen" ganz und gar an Mollath nicht festzustellen waren. Die von L. auch erwogenen, dabei ebenso unhaltbare "organisch wahnhafte schizophreniforme Störung" sah P. dem Vorgutachter damit nach, dass "Herr M. die Mitarbeit für die dafür notwendige apparative Untersuchung verweigerte". Dabei war diese differentialdiagnostische Annahme a priori abwegig, da das Kernsymptom einer hirnorganischen Störung, die Bewußtseinsstörung, nie bestand, zumindest von Dr. L. nie angeführt worden war.
Auch Mollaths Verweigerung einer Untersuchung durch Dr. L. stellt P. als "Auffälligkeit", implizit als wahrscheinliches Krankheitsindiz für eine psychotische Störung heraus. dass die seinerzeitige Verweigerung die logisch konsequente Haltung eines Mannes sein könnte, der sich zu Unrecht in eine psychiatrische Klinik gesperrt sieht, blendet er gänzlich aus. In dem Umstand, dass sich Mollath im Vertrauen auf sein unabhängiges Urteil ihm gegenüber nun geöffnet hat, wie auch in dem, was er ihm jetzt "unkompliziert" und "ausführlich" berichtet, sieht P. letztlich selbst gegen eigene (im Folgenden noch darzulegende) Befunde erneut Wahnhaftes. Mollath kann sich zum Untersucher so oder auch gegenteilig verhalten oder äußern: Es ist und bleibt für ihn immer krankhaft und damit ein deutlicher Hinweis für fortbestehende Gefährlichkeit.
Prof. P. referiert aus den Einträgen des BKH-Krankenblatts "Krankheitsverdächtiges" wie: "wiederholt tief greifende Meinungsverschiedenheiten... mit jeweiligen Anwälten", "abfällig über andere Patienten geäußert", "gegenüber Mitpatienten beleidigend", "provozierend starrer Blick", "Schlafentzug" durch nächtliche Kontrollgänge als "Folter qualifiziert", "Verhalten nicht reflektieren können", mache "kürzere und meist umfangreiche handschriftliche Eingaben (bzgl.) Mißständen im Bankgewerbe", "gebe täglich 4-5 Anträge ab", werde "häufig als nicht krankheitseinsichtig beschrieben", "schimpfe auf Therapeuten und Pflegepersonal, streite sich ... mit Mitpatienten, sei gewohnt sarkastisch und leicht gereizt". Nichts davon weist jedoch Wahnhaftes aus. Prof. P. bemerkt nicht, dass während der fünfjährigen Zwangsunterbringung eindeutig wahnhafte Äußerungen oder Verhaltensauffälligkeiten mit Sicherheit aufgefallen und im Krankenblatt festgehalten worden wären, wenn es sie gegeben hätte! Er schreibt, "sein (Mollats) wahnhaftes Verhalten habe sich aus Sicht der Klinik im weiteren Verlauf eher verfestigt und vom Umfang her erweitert, so dass bezüglich der ... Gefährlichkeitsprognose keine Änderung im Sinne einer Abmilderung eingetreten sei". Worin die "Verfestigung" und "Erweiterung" des "wahnhaften Verhaltens" bestanden haben sollen, sagt er nicht.
P. gibt (von seiner neunstündigen Exploration) breit dann Mollaths umfängliche Ausführungen über die Schwarzgeldverschiebungen seiner Ex-Frau und verschiedener Banken, dazu seine Erlebnisse in der Internierung etc. wieder, gibt sie aber "in der Reihenfolge ihres Auftretens" so wieder, als sei das verkehrt, ja krankheitsverdächtig. Man hat den Eindruck, er hätte lieber von ihm ein "freies Assoziieren", ein ungeordnetes Schwadronieren wie bei einer analytischen Psychotherapiesitzun gehört. dass Mollath in seinem Bericht unbeirrt am chronologischen Ablauf der Ereignisse festhielt, spricht dabei just gegen eine wahnhafte Denkstörung. Im Erleben eines Wahnkranken gibt es keine zeitliche Entwicklung. dass das Thema, über das Mollath in die Klinik kam, in seinem zeitlichen Ablauf sein Denken beherrscht, ist nur zu verständlich. Weder formale noch inhaltliche Denkstörungen kamen in Mollaths Ausführungen zum Vorschein. Und es zeigt sich in seinem Bericht, dass er in der Zeit der zunehmenden Belastungen bei all den Provokationen der Frau, der Hausdurchsuchung, dem Garageneinbruch, dem Diebstahl der Ferraris, letztlich aber bis heute emotional die Fassung behielt. dass er auch jetzt nicht an Vergeltung an denen denkt, die ihn in all seine Mißlichkeit brachten, hielt auch P. fest. Er erlebte ja Mollath "nicht innerlich angespannt, aggressiv oder voller Wut und Haß".
Auch aus Anamnese und Befunden des BKH zitiert er Entlastendes zu Mollath, vom 25.8.2010 etwa, er "beteilige sich mit großer Energie am Sport, zeige dort auch Teamgeist". "Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos verlaufen" Am 2.11.2010 habe man in der Lockerungskonferenz "keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr". Erwähnung fand sein "sehr gutes Verstehen mit dem Zimmerkollegen". Auf Ps. Hinweis auf mitunter hinzunehmendes Unrecht, das das Schicksal verhängt, kommt Mollath sinntreffend auf die Contergan-Opfer zu sprechen. Mitfühlend denkt er nicht nur an sich – P. notierte es -, "sondern (an) alle, die zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht sind". Für den Fall seiner Entlassung zeigt er sinnvolle Planung: "Zuerst einmal für den Lebensunterhalt sorgen".
All diese (und genügend andere) gewichtige Aussagen, die auch mit der ganzen Persönlichkeitsstruktur Mollaths im Einklang stehen, gehen bei P. aber gleich wieder unter. Sie bleiben von seinen gutachterlichen Schlußfolgerungen gänzlich ausgespart. Er kommt immer wieder und zum Schluß nochmals verstärkt auf das "rechtskräftige Urteil" und mit ihm auf die einmal 20 gestellte Diagnose des Dr. L., "wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0)", zurück. "Selbstverständlich (müßte) im Gutachten, sagt er, "aufmerksam gemacht werden, wenn im Rahmen der Untersuchung Informationen auftauchten, die zum Zeitpunkt der Einweisung noch nicht bekannt waren und die Zweifel an der Täterschaft des Begutachteten begründen." Ihm, so P., habe "Herr M. solche Informationen nicht vorgelegt", Informationen, die Mollath immer wieder aufs Neue vorgebracht hat und die vielen anderen, nicht zuletzt mir in die Augen springen. P., zu seinen Schlußfolgerungen kommend, vergißt alles, was er gerade richtig zugunsten Mollaths festgestellt hat (s. beide vorherige Absätze) und kehrt verstärkt seine zentrale Position heraus, indem er das "Einweisungsgutachten von Dr. L.", dem gar keine reguläre Untersuchung zugrunde liegt, "schlüssig und nachvollziehbar" nennt und von den dort aufgeführten "Zitaten und Verhaltensbeobachtung" behauptet, sie böten "ausreichend einschlägiges Material, um die Diagnose zu begründen". Muß den Untergebrachten die Erfahrung, die er da mit Prof. P. machte, in seinem natürlichen Mißtrauen, seiner mitgebrachten Ablehnung jeden Kontaktes mit einem Psychiater nicht bestärken?
P. setzt nicht von ungefähr und dennoch irreführend die klassische Erzählung Kleists von Michael Kohlhaas mit Mollath in Parallele. Kohlhaas ist wohl ein Fall fanatisch-querulatorischer Rechtssuche, die P. für Mollath doch negiert. Im Gegensatz zu diesem kam es bei Kohlhaas zudem, wenn ich mich recht erinnere, zu Brandschatzung und Mord. Nie und nirgendwo aber kam bei Kohlhaas Geisteskrankheit ins Spiel. So fehlerhaft, wie Prof. P. Mollath die Diagnose "wahnhafte Störung" aufdrückte, bemühte er Kleists Erzählung. Wollte er, indem er klassische, wenn hier auch unpassende Literatur anführte, Eindruck schinden? Spekulierte er darauf, dass das Gedächtnis auch einiger Richter seit der Schulzeit vielleicht nicht mehr so frisch wäre?
An der Primärpersönlichkeit Mollaths ging Prof. P. auch bei seiner Gefährlichkeitsprognose achtlos vorbei. Das Wenige, das er dazu in Erfahrung brachte und referierte, ist eine Äußerung des Oberarztes Dr. Z. Dieser berichtet, "dass M. viele Anträge schreibe ..., gelegentlich queruliere und vorwurfsvoll, z.T. auch ausfällig werde, so dass man gar nicht dazu komme, seine Gefährlichkeit zu beurteilen".
Es berührt schon merkwürdig, dass eine forensisch-psychiatrische Klinik bei einem Patienten, der wegen Gemeingefährlichkeit seit fünf Jahren zwangsinterniert ist, "nicht dazu kommt, seine Gefährlichkeit zu beurteilen".
Die Klinik hat Mollath trotz fehlender Beteiligung an ihrem "strukturierten Modell" immerhin "Lockerungen" eingeräumt, denen dieser untadelig auch nachgekommen ist. Ungeachtet dessen bleibt die Gefährlichkeitsprognose des Prof. P. "ungünstig". Immer "von den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils", dabei den Mollath nie eindeutig nachgewiesenen Reifenbeschädigungen ausgehend, schließt P. nach erneuter Beibiegung von allerlei fragwürdigen "Psychopathologien", er müsse bei ihm gutachtlich bezüglich der "Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten ... zu einem ungünstigen Ergebnis kommen." Eine ähnliche Inkonsistenz und Inkonsequenz sind mir in einem Gutachten noch nicht begegnet.
4.7 Diskussion des Zusammenhangs von psychischer Krankheit und Gefährlichkeit
Zur Problematik von Prognosegutachten
Prognosen abzugeben ist grundsätzlich schwierig, die Begutachtung der Gefährlichkeitsprognose entsprechend. Dies vorausgestellt, gibt o.g. Klassiker-Buch von Venzlaff und Foerster als Prognosekriterien an:
Wie Dr. Schlötterer in seinem o.g. Exposé aus Fischer, Kommentar zum StGB, § 63 Rz 15 zitiert, setzt die Unterbringung nach § 63 StGB voraus, dass gemeingefährliche Taten "nicht nur möglicherweise, sondern wahrscheinlich begangen werden" und es nach der Rechtssprechung des BGH dazu gar "einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades" bedürfe. Er spießt die Bemerkung Ps. auf, dass man, ausgehend von dem Urteil des Landgerichts Nürnberg von 2006, "zu dem Schluß kommen (müsse), dass er (Mollath) keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität hat und daher gefährdet ist, erneut vergleichbar gefährliche Handlungen zu begehen". Wenn P. aber weiter schreibe, "Herr M. habe sich bisher nicht von seinen als wahnhaft eingestuften Überzeugungen entfernt. Diese imponieren ... als unkorrigierbar", dann sei die Schlußfolgerung, so Dr. Schlötterer, wohl: Wer "nur aufgrund eines Fehlurteils in der Psychiatrie gelandet ist und weiterhin beteuert, dass sein Vorbringen nicht wahnhaft sei, hat keine Aussicht mehr, je freizukommen – es sei denn, dass er wider besseres Wissen erklärt, er sei einem Wahn verfallen." Kann es das sein?
Ein Wort noch zu den Unterstellungen, die Prof. P. den "Unterstützern von außerhalb des MRV", Zweiflern also an der Rechtmäßigkeit des Urteils von 2006 samt Einweisungsgutachten, an den Kopf wirft. Er habe "nicht den Eindruck" schrieb er, "dass es sich dabei ausschließlich um Personen aus der antipsychiatrischen scientologischen Ecke handelt, sondern unter anderem auch um Menschen, die ernsthaft um Herrn M. besorgt sind." Vornehm oder doch eher unverfroren, ohne nämlich einen Krümel von Beweis in Händen zu haben, unterstellt P. diesem Kreis, er sei teilweise doch "antipsychiatrisch", also wissenschaftsfeindlich eingestellt und mindestens der eine oder andere in ihm habe doch einige Verbindungen zur Scientology, was schon einer Verleumdung gleichkommt. Sie soll vorbeugend wohl auch sein eigenes Gutachten vor Anzweiflungen schützen, vor einer Kritik vielleicht, wie sie auch der vorliegende Text beinhaltet. Ich selbst gehöre, um das klarzustellen, dem o.g. Freundeskreis nicht an.
"Oberarzt Dr. Z. sagte mir", schreibt P. und gibt damit erneut wohl ein wenig auch von seiner eigenen Meinung wieder, "diese Kontakte würden Herrn Mollath nicht wirklich nützen; eine Kooperation mit diesen Personen habe bisher nicht stattgefunden." Inzwischen hat sie stattgefunden. Woher will P. auch wissen, ob der Kontakt Herrn Mollath nicht doch nützen wird nicht unbedingt "durch Verbesserung seiner Kooperation mit der Klinik", aber vielleicht durch das In-Gang-Bringen einer grundsätzlichen Überprüfung der Vorgänge. Die "Dienste" der Klinik hat Gustl Mollath offensichtlich nie benötigt noch wird er sie von sich aus je in Anspruch nehmen wollen.
Zu der vorliegenden (besagtem Gutachten ähnlichen) Stellungnahme steuerte einer meiner Fachkollegen aus dem weiteren Nürnberger Raum - einem Mitglied der o.g. Arbeitsgemeinschaft ist er gut bekannt - noch wertvolle Anregungen bei. Er wollte mir seinen Namen nicht nennen, weil er, wenn sein Inkognito fiele, von Nürnberger Gerichten geschnitten würde. Auf deren Gutachtensaufträge sei er existentiell angewiesen. Dies nur als weiterer Hinweis, wie es um die freie Urteilsbildung von Gutachtern und damit die Rechts- und Wahrheitsfindung bei Gericht in Deutschland teilweise aussieht.
4.8 Zusammenfassend ergab meine Nachuntersuchung am 11.4.2011 bei Gustl Mollath, der seit 27.2. 2006 psychiatrisch untergebracht ist, keine Anzeichen einer die freie Willensbestimmung einschränkenden psychischen Erkrankung oder einer aus ihr erwachsenden Gemeingefährlichkeit. Die Gutachten meiner Kollegen Dr. L. und Prof. P., die eine solche Erkrankung diagnostizierten und damit zu dem über fünfjährigen Freiheitsentzug für Mollath führten bzw. dessen Fortdauer befürworten, beurteilte ich als in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
In Beantwortung der gestellten gutachtlichen Fragen plädierte ich nach den vorangestellten Ausführungen für die unverzügliche Aussetzung der Unterbringung Gustl F. Mollaths gemäß § 67e StGB. Ich bestätigte aber auch, dass den Stellungnahmen der Vorgutachter der Charakter einer "vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht" (zur unvoreingenommenen, unparteiischen Wahrheit) "zuungunsten des Verurteilten" anhaftet, demnach die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Abs. 1, Nr. 2 StPO erfüllt seien, und dass sich hier gar ein Richter "in Bezug auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtpflichten schuldig gemacht hat" (§ 359, Abs. 3 StPO). Das aktuelle Gutachten des Sachverständigen Prof. P. genüge den wissenschaftlichen und ethischen Anforderungen, die ein Gutachten im Bereich der forensischen Psychiatrie zu stellen sind, in keiner Weise.
(Das Gutachten gezeichnet Dr. F. Weinberger, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie)
4.9 Am 9.5.2011 gab es beim Landgericht Bayreuth (Strafvollstreckungskammer) einen Prüftermin, zu dem Mollath in Handschellen zu- und abgeführt wurde. Das Gericht blieb auf seiner Linie. Es verwarf das Gutachten, weil von besagtem Freundeskreis in Auftrag gegeben, kurzerhand als nicht objektiv. Dies ein weiterer Grund, es nunmehr in angenäherter Form, wie vorstehend, wiederzugeben. Ist ein Gutachter nicht mehr "objektiv" und eines Gehörs nicht mehr wert, weil er von der Meinung von Vorgutachtern abweicht? Auch nach dem Vorliegen des in § 359, Abs. 3 genannten Sachverhalts, der richterlichen Verletzung von Amtspflichten, war ich gefragt worden, hatte ich also zu antworten auf die Gefahr hin, den Richter damit besonders zu vergrätzen. Bei einem Dreiergespräch Dr. L., Mollath, Heindl bezeichnete ersterer den Untergebrachten inzwischen selbst als "friedfertig" und äußerte, dass er "für andere keine Gefahr darstellt". Mollath schmort dennoch weiter.
Wenn sich uns in den 70ern und 80ern der Eindruck aufdrängte, hinter dem Mißbrauch der Psychiatrie stehe skrupelloser linker Machtanspruch, so haben spätestens die Fälle Schmenger und Kollegen, zuletzt besonders aber der Fall Mollath in seiner Kraßheit klar gemacht, dass Psychiatriemißbräuche zur Erledigung Unliebsamer auch in westlichen Ländern nicht nur vorkommen, sondern sie hier, "wissenschaftlich" aufbereitet, gar von konservativen Politikern vorgehalten und zumindest mit ihrem Mitwissen zur Anwendung kommen. In allen letztgenannten Fällen scheint ein und der gleiche Motivationshintergrund auf: Ausschaltung von Kritikern großer, krummer Finanzgeschäfte. Aber auch Kritiker just der psychiatrischen Weise dieser Ausschaltung werden von Politikern und Medien mit allen erdenklichen Mitteln niedergemacht, von der Psycho-Hierarchie, die den Machthabern jeder Couleur zu dienen bereit ist, erst recht.
Mitunter macht vielleicht unsere deutliche Aussprache selbst Betroffene kopfscheu, dazu auch, dass wir über unsere deutschen Regierungs- und Justizbehörden hinaus gar höchste internationale Instanzen unter Kritik nehmen. Wie aber könnte der Ungeheuerlichkeit des Psychiatriemißbrauchs, den wir zuhauf in der Diktatur, da und dort jetzt aber auch im "Rechtsstaat" erleben und der jederzeit jeden von uns mit unversehens hereinbrechender, vollständiger Entrechtung bedroht, beizukommen sein, ohne die kenntlich zu machen, die letzten Endes dafür die Verantwortung tragen?
Mit den Fällen E. Herrmann, R. Schmenger und Kollegen und jetzt G. Mollath legt sich nach dreieinhalb Jahrzehnten zum Glück jetzt jedoch – das ist der mögliche Gewinn – ein größerer Kreis kompetenter Männer und Frauen mit uns "ins Zeug" des Widerstands. Er eröffnet damit neue Aussicht, der Sache beizukommen.
Die Tatsache, dass die Reform der Psychiatrie, mit ihr verbunden eine erhöhte Gefahr ihres Mißbrauchs von "ganz oben", von weit höheren Rängen jedenfalls als dieser oder jener Landesregierung ausgehen, macht auch verständlich, dass Kritiker wie wir "von oben" aufs Giftigste bekämpft werden und infolge der überlegenen Einflußmöglichkeiten solch "Oberer" auch bei den Opfern auf "unteren" Ebenen mitunter auf Mißtrauen stoßen, bei den abhängigen Opferverbänden natürlich erst recht. Von klein auf sind wir gewohnt, denen, die für uns sorgen, einst Mama und Papa, Vertrauen entgegenzubringen. Nachdem wir Deutschen mit nationalen Regierungen einigen Schiffbruch erlitten, sind viele von uns bereit, ihr Vertrauen auf übernationale, europäische oder gar noch höhere, noch weiter ausgreifende, noch weniger greifbare Instanzen zu setzen. dass hemmungslose Machtinteressen möglicher- oder gar wahrscheinlicher Weise auch dort obwalten und eine Vermehrung, Verfeinerung ihrer Machtmittel auf möglichst dauerhafte Herrschaft hin verfolgen, den Gedanken wagt kaum jemand zu fassen, geschweige ihn auszusprechen. "Verschwörungstheorien" bekommt leicht angehängt, wer es tut.
Vergessen wir nicht, dass auch an der US-Psychiatrie genug Fragwürdiges ist. Nicht zwar die Massenmorde der Nazi-Psychiatrie, aber Zwangssterilisationen Kranker, reale Menschenversuche, ein MK-Ultra-Projekt der CIA hat es auch bei ihr gegeben. Zu Vorsicht ist bei allzu viel Großartigkeit zu raten, wie sie uns jetzt auch in den unter 2.5 und 2.6 vorgestellten Büchern begegnet. Die Medizin, die den Mitmenschen unvermeidlich in die Rolle des Patienten rückt, ist immer in Gefahr, sich über ihn aufzuwerfen. Wir haben schon zu fragen – auch viele andere haben die Frage zu Recht schon gestellt -, warum gerade im seelenheilkundlichen Zweig der Medizin immer wieder, mit Lug und Trug und einer penetranten Großmauligkeit gepaart, schlichte Menschenverachtung zum Tragen gekommen ist. Ihre naturwissenschaftliche Orientierung wird oft verantwortlich gemacht – vor allem von Sozial- und Pseudowissenschaftlern, die damit selbst besser dastehen wollen. Von aller "Wissenschaft (wissenschaftlichen Abstraktion) vom Menschen" aber droht die Mißachtung des Menschlichen.
Die Wissenschaft ist, so sehr sich ihre Vertreter auch blähen, allzu oft die Magd der Mächtigen gewesen. Wenn auch in verschlüsselter Form als Fabel und Zukunftsvision, so wurde dieses Faktum in der politischen Entwicklung doch schon vor Jahrzehnten in aller Deutlichkeit mit Hinweisen auch auf die impliziten seelen(heil)kundlichen Beiträge eindringlich dargelegt in Aldous Huxleys SCHÖNEr NEUEr WELT wie auch in George Orwells 1984.
Der Psychiatriemißbrauch ist etabliert jetzt unter uns. Aber es haben sich doch auch einige Änderungen zum Besseren hin eingestellt. Der Mißbrauch ist in seinen wissenschaftlichen und politischen Dürftigkeiten ausgelotet. Mehr Menschen nehmen ihn in seiner Monstrosität heute wahr. Und die modernen Kommunikationsmittel, vor allem das Internet erschließen weitere Öffentlichkeit. Es ist gewiß nicht ausgemacht, ob ihm Einhalt zu gebieten sein wird. Aussicht aber besteht.
(Auszug Gustl Mollath betreffend aus einer Anzeige an Generalbundesanwalt Harald Range vom 04.01.2012)
(...)
Die Sendung von "Report Mainz" führt mit folgenden Worten in den Fall des Gustl Mollath ein:
"Seit fast sechs Jahren sitzt Gustl Mollath aus Nürnberg in der Psychiatrie, weggesperrt von der Justiz! Er sei gemeingefährlich, leide an der Wahnvorstellung, dass seine Frau und andere Schwarzgeld in die Schweiz gebracht hätten.
Diese Behauptung hatte Gustl Mollath in einer detaillierten Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Jahre 2003 geäußert. Er lieferte Namen von angeblichen Schwarzgeldkunden, nannte Kontaktpersonen in der Schweiz, legte Dokumente vor. Dennoch sah die Staatsanwaltschaft Nürnberg keine Anhaltspunkte für Ermittlungen.
Report Mainz ist seinen Hinweisen nachgegangen und auf erstaunliche Indizien gestoßen."
Die Sendung hat also die Frage aufgeworfen und die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass Gustl Mollath als völlig gesunder und unschuldiger Mensch in die Psychiatrie nur deshalb weggesperrt worden ist, weil er eine umfangreiche Schwarzgeld-Verschiebepraxis in die Schweiz zur Anzeige gebracht hat, deren Aufdeckung verhindert werden soll. Es sind gewichtige Indizien gebracht worden, die diesen schwerwiegenden Vorwurf erhärten; insbesondere gilt dies für den Vorwurf des Laienrichters Karl-Heinz Westenrieder, der in gutem Glauben an dem Urteil mitgewirkt hat und der sich vom damaligen Vorsitzenden des Gerichts getäuscht sieht und davon spricht, dass "eindeutig ein Fehlurteil" vorliegt. Der Bayerische Landtag kann hier nicht einfach zur Tagesordnung übergehen und kann den Justizskandal nicht einfach im Ausschuss verstecken, wohin das Ganze in die nichtöffentliche Sitzung verbannt worden ist.
Dieses Fehlurteil ist nicht nur ein Fehlurteil, das auf Rechtsbeugung zurückzuführen ist, sondern es ist ein Fehlurteil, das die Straftat des Verfassungshochverrats darstellt. Ich verweise auf die Briefe, die ich richte an:
Ich zitiere auszugsweise die Rede von Frau Justizministerin Dr. Merk, und zwar nur aus demjenigen Teil ihrer Rede, wo sie sich mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 beschäftigt:
"Herr Präsident, hohes Haus, meine sehr geehrte Damen und Herren, wenn der Eindruck erweckt wird, dass Herr Mollath untergebracht worden sei, weil er eine Anzeige erstattet hat, dann ist das nicht richtig. Ich möchte Ihnen hier darstellen, dass es sich bei dem Thema um zwei Sachkomplexe handelt, die wir voneinander trennen müssen: Das Eine ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und das Andere sind seine Strafanzeigen, die im Übrigen nach Anklageerhebung kamen. (...)
Die sachverständig beratene Kammer konnte nicht ausschließen, dass Herr Mollath in allen Fällen schuldunfähig war. Er leide unter einer "paranoiden Wahnsymptomatik". Aufgrund seiner Erkrankung seien weitere derartige Taten zu befürchten, und deswegen sei er für die Allgemeinheit gefährlich und das ist auch der Grund, warum die Kammer am 8. August 2006 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. (...)
Meine Damen und Herren, keiner von uns war bei der Verhandlung des Landgerichts dabei, bei der Herr Mollath und seine Ehefrau persönlich angehört wurden. Ich kann nur davor warnen, jetzt aus der Distanz einseitige Urteile über Staatsanwaltschaften, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof und renommierte forensische Psychiater zu fällen. Denn klar ist eines: In einem Rechtsstaat wird keiner willkürlich untergebracht, weil er Strafanzeige erstattet. Herr Mollath hat nach den vom BGH bestätigten Feststellungen des Landgerichts massive Gewalt gegen seine Ehefrau angewendet und unbeteiligte Dritte massiv gefährdet. (...)
Ich habe manchmal den Eindruck jetzt bei dieser Diskussion, dass die Freien Wähler sagen: Alle Gerichte sind doof, nur wir Freien Wähler wissen, was Sache ist. So geht`s jedenfalls nicht! Von einem Justizskandal kann somit wirklich keine Rede sein."
Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt,
wir waren tatsächlich alle nicht dabei, als das Landgericht Unrecht gesprochen hat, wohl aber können wir alle lesen, was das Landgericht verbrochen hat. Auf der Website (gustl-for-help.de) des Opfers ist das Urteil vollständig nachzulesen.
Allein das Urteil zeigt, dass Gustl Mollath das Opfer eines Justizskandals ist.
Bevor ich mich aber mit dem Urteil näher auseinandersetze, muss ich eine Erklärung in eigener Sache abgeben. Ich bin in der Landtagsberatung von Frau Justizministerin Dr. Merk und Herrn Landtagsabgeordneten Heike verleumdet worden im Zusammenhang mit einer Eidesstattlichen Versicherung, die ich zum Bayerischen Landtag eingereicht habe. Frau Justizministerin Dr. Merk hat gesagt:
" (...) Der Dringlichkeitsantrag [der Freien Wähler] nennt hier eine Eidesstattliche Versicherung eines früheren Richters, der behauptet, die Staatsanwaltschaft unterdrücke die Strafanzeige [des Herrn Mollath], aufgrund einer Anordnung aus der Politik. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist, entschuldigen Sie bitte, aber das ist blanker Unsinn. Nur zur Vervollständigung seiner Eidesstattlichen Versicherung: dieser frühere Richter wurde für die Republikaner in den Nürnberger Stadtrat gewählt (...)"
Herr Landtagsabgeordneter Heike hat gesagt:
" (...) Haben Sie diese richterliche EV [Eidesstattliche Versicherung] eigentlich gesehen, der Richter, der gesagt haben soll: da war irgendwas im Spiel, das wird natürlich nachgefragt – nur: das ist natürlich ein gefährlicher Zeuge, das ist der Mann, der im Stadtrat in Nürnberg saß, als Vertreter der NPD (...)"
Hierzu ist folgendes zu sagen:
Als ich als junger Richter nach Lauf a. d. Pegnitz gekommen bin, habe ich mich kulturell und sozial engagiert. Hierauf wurde ich aus Kreisen der SPD gebeten, der Partei beizutreten und in der Kommunalpolitik mitzuwirken. Das habe ich gerne getan. Ich wurde mit sehr großer Zustimmung aus der Bevölkerung in den Stadtrat von Lauf und in den Kreistag des Nürnberger Landes gewählt. Ich wurde zum Vorsitzenden der SPD-Fraktion im Laufer Stadtrat und in den Kreisausschuss beim Kreistag gewählt.
Am 27. Januar 1984 hatte ich eine Türkin geheiratet. Im März 1984 war eine Kommunalwahl (ich zitiere aus dem Gedächtnis), und da gab es besorgte Stimmen bei der SPD in Partei und Fraktion, die meinten, das könne schlecht für das Wahlergebnis der SPD sein, wenn ich – an der Spitze der Liste – mit einer Türkin verheiratet sei. Die Befürchtungen waren unbegründet, denn ich hatte wieder ein gutes Ergebnis. Solche Ergebnisse hat die SPD jetzt in Bayern in den meisten Bereichen nicht mehr.
Als sich der neue Stadtrat konstituierte, habe ich auf Bitten der SPD zum zweiten Bürgermeister der Stadt Lauf kandidiert. Ich bin aber nicht gewählt worden, weil die Hälfte der eigenen Fraktion zusammen mit der CSU-Fraktion Herrn Kollegen Gerhard Voack (CSU) zum zweiten Bürgermeister gewählt hat. Es ist mir von den Kollegen der eigenen Fraktion gesagt worden: "Wir können keinen Türken-Bürgermeister gebrauchen."
Ich habe vor etwa acht Jahren über den ehemaligen Regierenden Bürgermeister in Berlin Fritz Reuter folgendes gelesen: Fritz Reuter war während der Zeit des Nationalsozialismus in der Türkei im Exil. Als er (ich glaube, es war im Jahre 1947) zum Regierenden Bürgermeister von Berlin kandidierte, erschien ein gegen ihn von der innerparteilichen Opposition formulierter Artikel in der SPD- Parteizeitung "Vorwärts" mit dem Titel: "Wir können keinen Türken-Bürgermeister gebrauchen." Wenn ich also damals im Jahre 1984 das schon gewusst hätte, wenn ich also gewusst hätte, in welch guter Gesellschaft ich mich befinde, wenn man in der SPD beschimpft wird, man könne keinen Türken-Bürgermeister gebrauchen, hätte ich das vermutlich weggesteckt.
So aber war ich sehr in meiner Ehre getroffen. Ich bin aus der SPD ausgetreten. Dies alles stand in der Presse. Es trat aufgrund der Pressemeldungen Herr Schönhuber, der damalige Vorsitzende der Republikaner, an mich heran und machte mir den Vorschlag, dass ich ihn darin unterstützen solle, aus den Republikanern eine Rechtsstaats- und Bürgerrechtspartei zu machen. Ich fragte bei einem Gespräch, bei dem auch meine Frau zugegen war, ob nicht die Gefahr bestünde, dass ein fremdenfeindlicher Zungenschlag hineinkommen könnte. Er verneinte dies unter Hinweis darauf, dass er doch Träger des Bayerischen Verdienstordens sei; er möchte patriotisch und nicht nationalistisch sein.
Ich bin ausgetreten, als ich erkennen musste, dass mehrere Stimmungen in der Bevölkerung zugleich bedient werden sollten und dabei doch eine Linie hineinkommt, die den ursprünglichen Vereinbarungen widerspricht. Es war mein Fehler, der mir gemachten Zusicherung zu vertrauen. Ich möchte aber hervorheben, dass meine Frau immer höflich und korrekt ja geradezu zuvorkommend behandelt wurde.
Es ist in dieser Zeit Günther Beckstein an mich herangetreten und forderte mich auf, dass ich rassistische und fremdenfeindliche Töne in den Vorstand der Republikaner hineintragen sollte, und hinterher sollte ich behaupten, Herr Schönhuber habe das gesagt oder gewollt. Ich habe das natürlich abgelehnt. Ich habe mich sehr gewundert, ja ich bin bestürzt gewesen, dass es so etwas gibt. Ich habe dann die Strukturen und Personen ermittelt, die so etwas für Günther Beckstein planten. Ich komme darauf noch an der Stelle zu sprechen, wo diese Strukturen in den ersten Jahren dieses Jahrzehnts gegen die Türken eingesetzt worden sind.
Ich stelle an den Anfang dieses Kapitels den Bericht der Bild-Zeitung vom 18. November 2009: "Ministerin Merk muss Nürnberger Justiz-Saustall ausmisten!".
Der Artikel spricht davon, dass es in der Nürnberger Justiz "Skandale, Mauscheleien und unfassbare Pannen" gibt. Zu dem Vorfall, den die Bild-Zeitung mit den Worten anspricht: "Schon wieder Wirbel" ist zum Verständnis der Zusammenhänge folgendes auszuführen:
In der bayerischen Justiz ist unter Ministerpräsident Strauß und der Amtszeit des ehemaligen stellvertretenden CSU-Generalsekretärs Wolfgang Held als Ministerialrat im Justizministerium eine Organisierte Kriminalität in der gesamten Justiz eingeführt worden; sie stellt eine Abteilung der vorhandenen Polit- und Wirtschaftskriminalität dar, und ich nenne sie die:
ORGANISIERTE FORENSISCHE KRIMINALITÄT
Die Spitzenstellungen in der Justiz sind an denjenigen Stellen, an denen die CSU eine korrupte Justiz braucht, nur noch für diejenigen Richter und Staatsanwälte erreichbar, die in ihrer Berufstätigkeit unter Beweis gestellt haben, dass sie für die Polit- und Wirtschaftskriminalität brauchbar sind.
Strafrichter werden vom Justizministerium nach ihrer "Erfolgsstatistik" beurteilt. Als beruflicher Erfolg gilt die Verurteilung, als berufliche Schande gilt der Freispruch. Von der Prüfung und Beurteilung eines zur Anklage gebrachten Sachverhaltes durch einen unabhängigen Richter kann also keine Rede mehr sein. Beruflicher Erfolg im Sinne einer Beförderung hängt davon ab, dass der Richter von einer Persönlichkeit des Rechts, die dem Menschenrecht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 EMRK) verpflichtet ist, zu einem Funktionär der Organisierten Forensischen Kriminalität mutiert.
Um das Funktionieren des Systems zu verdeutlichen, schildere ich einen besonders absurden Fall:
Es war in den Fan-Shop des 1. FCN (Fußballclub Nürnberg) eingebrochen worden. Innenminister Beckstein, als der oberste Chef der Polizei, wollte sich der Bevölkerung auch anhand dieses Vorfalles als der kraftvolle Innenminister darstellen, der alles im Griff hat, dessen Polizei alles aufklärt und dem die Fans des Clubs genauso zujubeln können, wie ihren Idolen auf dem Rasen. Er gab deshalb der Polizei den Befehl, den Fall sofort aufzuklären.
Bei einem solch eindeutigen Befehl des obersten Chefs kann es sich die Nürnberger Polizei nicht leisten, in die Niederungen einer unsicheren Ermittlungsarbeit und Spurensuche vor Ort einzutreten. Deshalb nahmen sich die für einen Erfolg der Ermittlungsarbeit dem Innenminister unmittelbar verantwortlichen Beamten die Sammlung der Fingerabdrücke im Polizeipräsidium vor und suchten nach einem Kleinkriminellen, dem man anhand seiner bisherigen Täter-Biographie glaubhaft den Einbruch in den Fan-Shop des 1. FCN unterschieben könnte. Die Suche war erfolgreich. Es wurden Fingerabdrücke von einem Kleinkriminellen, der das Anforderungsprofil erfüllte, gefunden. Im Labor wurde der Fingerabdruck auf eine Bierflasche produziert und ein Polizeibeamter erhielt den Auftrag, die Bierflasche in den Tatort einzufügen.
Kleiner technischer Hinweis: Eine Bierflasche musste es sein, da sich an einer Bierflasche infolge ihrer glatten Oberfläche Fingerabdrücke besonders leicht und besonders deutlich hinproduzieren lassen. Die Kriminalistik berichtet allerdings wenig darüber, dass es die Gewohnheit von Einbrechern sei, Bierflaschen mitzunehmen, sie während des Einbruches auszutrinken und am Tatort zurück zu lassen. Genau genommen wird in der Literatur meines Wissens kein einziger derartiger Fall berichtet.
Nachdem dies geschehen war, erhielt die spurenkundliche Ermittlungsgruppe der Polizei den Auftrag, sich zur Spurensuche an den Tatort zu begeben. Und tatsächlich hat sich eine eindeutige Täterspur finden lassen.
Das aus der Fingerabdrucksammlung ausgesuchte Opfer wurde angeklagt. Zur Hauptverhandlung brachte der Mann einen Rechtsanwalt als Verteidiger mit. Der Rechtsanwalt trug vor, dass sein Mandant nicht der Täter sein könne, da er zur Tatzeit im Gefängnis gesessen sei und eine der Strafen abgesessen habe, wie sie eben für seine Kleinkriminellen-Biographie typisch sind.
Anmerkung: Das war offensichtlich im Anforderungsprofil nicht berücksichtigt worden, dass es für solche Kleinkriminelle typisch ist, dass sie nicht jederzeit verfügbar sind, weil sie hin und wieder ihre Strafen absitzen müssen. Für zukünftige Fälle wird es sich also empfehlen, eine vorsorgliche Rückfrage bei der Justizvollzugsanstalt in das Anforderungsprofil mit aufzunehmen.
Der Richter, der sich schon seine Beförderung ausgerechnet hatte, wenn er diesen ruchlosen Täter aus generalpräventiven Gründen und für die Propagandazwecke des Innenministers hart bestraft, war ob der Wendung der Hauptverhandlung ganz ratlos. Er wollte trotzdem verurteilen und sagte, es sei dem Gericht bekannt, dass man in der Justizvollzugsanstalt Ausgang bekomme, wenn man das bekanntermaßen schlecht bezahlte Personal entsprechend schmiere. Und sicher habe sich der Angeklagte einen solchen Ausgang verschafft, den er dann zu dem Einbruch nutzte. Es sei ja schließlich angesichts des von ihm stammenden am Tatort aufgefundenen Fingerabdruckes eindeutig, dass er der Täter sei.
Es musste erst der Gefängnisdirektor energisch in das Verfahren eingreifen und seinen ehemaligen Gefängnisinsassen bei der Justiz herauspauken.
Doch zurück zu dem Fall aus dem Bericht der Bild-Zeitung:
In der 12. Strafkammer des Landgerichtes Nürnberg war eine Straftat mit zwei Tätern anhängig. Die beiden Angeklagten sollten die Tat gemeinschaftlich begangen haben. Die Beweislage war dünn, so dass sich die Gefahr eines Freispruches am Horizont abzeichnete, mit all den schädlichen Folgen, die das für die Richter in der 12. Strafkammer gehabt hätte. Sie entschlossen sich daher zu folgender Prozesstaktik: Sie machten dem Verteidiger des einen Angeklagten ein Angebot, sein Mandant solle die Tat zugeben und den Mitangeklagten belasten, dass er der eigentliche Täter sei. Dann könnten sie den Mandanten des Verteidigers ganz milde bestrafen (… und sie hätten die Gefahr des Freispruches abgewendet, der ihnen die Erfolgsstatistik versaut). Der Verteidiger ging darauf ein.
Die Richter zogen sich in ein Dienstzimmer zurück und formulierten das Geständnis des einen Angeklagten so wie sie das wünschten. Das Papier "überarbeiteten" sie mit dem Verteidiger des geständigen Angeklagten. So hat es der Journalist Adrian Mühlbauer in der Bild-Zeitung trefflich bezeichnet. Sodann führte der Verteidiger das von den Richtern formulierte Geständnis in den Strafprozess ein.
Man kann sich vorstellen, dass das bei Rechtsanwalt Benjamin Schmitt, dem Verteidiger des anderen Angeklagten, auf den die Tat abgewälzt worden ist, keine Begeisterungsstürme hervorgerufen hat. Er schaute sich das Papier an und erkannte, dass das Geständnis auf einem Computer der Justiz und nicht einem Computer der Anwaltskanzlei geschrieben worden ist. Er stellte einen Befangenheitsantrag, der selbstverständlich zurück gewiesen wurde.
Nunmehr bekam Rechtsanwalt Schmitt, "in dem Zusammenhang Besuch von der Staatsanwaltschaft der ihm Angst machte", wie die Bild-Zeitung schreibt. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung eröffnet, weil der Anwalt die Tat nicht widerspruchslos auf seinen Mandanten abschieben ließ. Zur Beschaffung von "Beweismaterial" ist ein Gerichtsbeschluss ergangen, mit dem Wohnung und Kanzlei durchsucht worden sind.
In Wirklichkeit war dies nichts weiter als eine Handlung, die das Ziel hatte, den Anwalt einzuschüchtern.
Dies ist eine typische Handlung in der "Gewalt und Willkürherrschaft" von der das Strafgesetzbuch in § 92 Abs. 2 Nr. 6 spricht, und die an die Stelle des Rechtsstaates getreten ist. Und wenn Oberstaatsanwalt Wolfgang Träg das als "unangenehm und peinlich" empfindet so meint er damit wohl, dass es tatsächlich unangenehm und peinlich für die Funktionäre der Organisierten Forensischen Kriminalität ist, wenn ihre Straftaten in der Zeitung einem breiten Publikum bekannt gemacht und als ein "Justizsaustall" bezeichnet werden.
[siehe auch: "Aktenzeichen Reifenwechsel" SZ von 2009-10-07]
Die Verurteilung des Gustl Mollath im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ebenso ein von vorn bis hinten manipuliertes Verfahren, mit dem eine Tat, eine psychische Erkrankung und eine Gemeingefahr vorgetäuscht werden, in einem Lügen-Projekt, das vom Vorsitzenden Richter Brixner mit der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklagevertreter abgesprochen worden ist. Der Laienrichter Westenrieder sieht sich getäuscht und sieht in dem Urteil ein Fehlurteil.
Es genügt allein ein aufmerksames Lesen des Papiers, das sich im Fall Mollath als Urteil ausgibt, um das festzustellen. Ich führe die auffälligsten Merkwürdigkeiten auf, die erkennen lassen, dass es sich bei diesem Urteil nicht um das Produkt eines rechtsstaatlichen Prozesses, sondern um die Tarnung eines Verbrechenskomplexes handelt:
1.) Zuerst muss ich darauf hinweisen, wie fein aufeinander abgestimmt doch die Reden der Justizministerin und des CSU-Abgeordneten in der Landtags-Debatte vom 15.12.2011 gewesen sind.
Frau Justizministerin Dr. Merk berichtet von der Körperverletzung. Herr Abgeordneter Heike weiß, dass der "Verurteilte die Taten eingeräumt hat" und damit begründet: "Ich habe mich ja nur gegen meine Ehefrau wehren müssen", so der Abgeordnete Heike, der diese Worte dem Justizopfer Mollath in den Mund legt und dann fortfährt: "Eine tolle Wehr, vor allem die Geiselnahme, die er dabei gemacht hat."
Das Gericht geht in seinem Lügen-Projekt von einer vorgetäuschten Körperverletzung aus, die auf der Ebene von Privatklagedelikten liegt, weshalb es extra feststellen muss, dass der fehlende Strafantrag durch die Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ersetzt wird … und über den Landtagsabgeordneten Heike wird eine Geiselnahme daraus.
Der Landtagsabgeordnete Heike weiß in Wirklichkeit ganz genau, dass nichts da ist, was eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus rechtfertigen könnte, deshalb zaubert er die Geiselnahme aus dem Hut, indem er aus einer Abwehr eines Angegriffenen eine Geiselnahme macht. Das Opfer Mollath hat nichts von dem getan, was der Landtagsabgeordnete Heike behauptet und womit er den Bayerischen Landtag belügt. Insbesondere hat das Justizopfer Mollath nicht "die Taten eingeräumt", wie Herr Heike vor dem Bayerischen Landtag behauptet.
Man muss sich an dieser Stelle folgendes vergegenwärtigen:
Die Justizministerin behauptet vor dem Bayerischen Landtag, Mollath habe "grundlos mindestens 20mal mit beiden Fäusten auf seine Ehefrau eingeschlagen, in den Arm gebissen, bis sie blutete und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt." Diese Frau stellt nicht einmal einen Strafantrag, sondern Staatsanwaltschaft und Gericht müssen sich über diese prozessuale Engstelle hinwegretten, dass das Ganze erst ein Jahr später einschließlich eines ärztlichen Attestes zu Gericht kommt, indem sie das öffentliche Interesse bejahen. Das besagte Attest wurde übrigens knapp 10 Monate nach der behaupteten Körperverletzung erstellt und ist somit ohne Aussagekraft.
2.) Selbst wenn die Taten vorlägen, die das Justizopfer Mollath angeblich begangen haben soll, wäre es ein Missbrauch und ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), jemanden wegen solcher Taten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.
3.) Um jemanden in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, müssen drei Tatbestandselemente gegeben sein:
Alle drei Tatbestandselemente fehlen und sind von Frau Justizministerin Dr. Merk und ihrem Assistenten Heike im Bayerischen Landtag vorgetäuscht worden.
4.) Frau Justizministerin Dr. Merk hat im Landtag am 15.12.2011 gesagt:
"Außerdem zerstach Herr Mollath (…) die Reifen an Fahrzeugen (…) des gegen ihn vollstreckenden Gerichtsvollziehers. Und zwar hat er das so gemacht, dass er mittels eines feinen Werkzeugs die Reifen zerstochen hat, dass die Luft nur langsam während der Fahrt entwich und die Geschädigten dadurch auch in gefährliche Situationen geraten konnten."
Das Landgericht hat festgestellt:
"Am 14.01. 2005 gegen 10.30 Uhr zerkratzte der Angeklagte mit einem spitzen Gegenstand die beiden hinteren rechten Scheiben auf der rechten Seite (eine gewisse Rechtslastigkeit des Gerichts liegt hier offenbar vor) des PKW Audi, amtliches Kennzeichen FO – BJ 555 des Gerichtsvollziehers Hösl, der vor dem Anwesen Äußere Sulzbacher Straße 131 in Nürnberg geparkt war. Der Gerichtsvollzieher Hösl musste 1.200 Euro für die Reparatur der Seitenscheiben bezahlen. Er war im Jahre 2004 von mehreren Gläubigern, hauptsächlich jedoch von Petra Mollath, beauftragt, Zwangsvollstreckungen beim Angeklagten durchzuführen. Anlässlich einer Pfändung führte der Angeklagte mit ihm ein vierstündiges Gespräch, erzählte ihm von seinem Leben, seiner Scheidung und dem angeblichen Schwarzgeldverschiebungsskandal, in den seine Frau verwickelt sei. Auch von der terroristischen Bedrohung durch Bin Laden war die Rede, dessen Vorgehen und Verhalten der Angeklagte als berechtigt ansah."
Hierzu ist folgendes festzustellen:
Es ist nicht wahr, dass das Gericht irgendeine Gefährdung des Zeugen festgestellt hätte, die durch einen zerstochenen Reifen hervorgerufen worden wäre. Es geht in dem Urteil – also in dem Lügen-Projekt des Gerichts - nur um zerkratzte Seitenscheiben. Allein an diesem Beispiel sieht man, mit welcher Sorgfalt ihrerseits sich die Justizministerin sich vorbereitet hat, um das Parlament zu belügen.
Die Lügen passen nicht zusammen! (Lügen haben eben kurze Beine und mit diesen kurzen Beinen kommt man sehr leicht ins Straucheln!)
Der Gerichtsvollzieher hat deshalb vier Stunden Zeit gehabt, mit Gustl Mollath anlässlich einer Pfändung zu reden, weil er als Spitzel des Verfassungsschutzes dorthin geschickt worden ist. Deshalb sind ihm die vier Stunden auch bezahlt worden. Er hatte den Auftrag, bei Gustl Mollath Erklärungen über den Schwarzgeldverschiebungsskandal entgegenzunehmen, er hat dabei aber auch gleich ein bisschen was über Bin Laden mit hinein gepackt. Zu dieser Zeit sind die Spitzel des Verfassungsschutzes von Innenminister Beckstein und Justizministerin Merk vorwiegend eingesetzt worden, um Bekundungen über Bin Laden einzusammeln - dafür hat es dann noch ein zusätzliches Honorar gegeben.
5.) Das Gericht schreibt auf Seite 15 des Urteils vom 8. August 2006:
"Bei den beschädigten Reifen wurde mittels eines feinen Werkzeuges die Flanken des Reifens zerstochen, so dass die Beschädigungen mit dem bloßen Auge teilweise nicht sichtbar waren und die Luft nur langsam nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge entwich, weshalb gefährliche Situationen beim Betreiben des PKW´s im Straßenverkehr entstanden. Diese Art und Weise der Beschädigung deutete nach Auffassung der Polizei darauf hin, dass der Täter etwas von der Bauweise von Reifen verstand. Die Art und Weise des Vorgehens spricht für einen Reifenfachmann. Der Angeklagte, der früher einen Reifenhandel betrieben hat, hatte die entsprechenden Kenntnisse."
Die Behauptung, dass bei langsam entweichender Luft eine besondere Gefährdung entstünde, ist falsch. Das Gegenteil ist richtig. Wenn ein Reifen bei hoher Geschwindigkeit platzt, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, da es nicht mehr beherrschbar ist. Bei langsam entweichender Luft merkt der Fahrer den Schaden und kann gegenlenken und stehen bleiben. Selbst wenn es richtig wäre, dass die Luft im stehenden Reifen verbleibt, wenn man das Werkzeug herauszieht, mit dem der Reifen beschädigt worden ist, so würde der Reifen nach wenigen Umdrehungen die Luft verlieren, so dass er platt ist. Sobald sich die Schadensstelle in der Walkarbeit des Reifens in einer Umdrehung öffnet, verliert der Reifen soviel Druck, dass er platt wird. Eine hohe Geschwindigkeit kann mit dem Fahrzeug überhaupt nicht erreicht werden.
6.) Das Gericht schreibt auf Seite 19:
Der Nachweis des Gustl Mollath als Täter wird geführt durch:
"die vor dem Hause des Rechtsanwaltes Dr. Woertge, am 01.02.2005 aufgenommenen Videoaufnahmen und die im Haus des Angeklagten aufgefundene Kleidung, die als Vernehmungsbehelfe bei Vernehmung des Polizeibeamten Grötsch in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden."
An dieser Stelle wird ganz offenkundig, dass das Gericht keine rechtsstaatliche Beweisführung betrieben hat, sondern eine Beweisführung nur vortäuschen will. Die Beweisführung hätte nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit sich auf das Video beschränken müssen, um eine Überzeugung des Gerichts von der Tatperson herzustellen. Das Gericht hätte sich das Video anschauen und die Überzeugung gewinnen müssen, dass der vor dem Gericht sitzende Angeklagte und die auf dem Video in der Begehung einer Straftat abgebildete Person identisch sind.
Hier ist es aber so, dass man das Videoaufnahmegerät in der gegenüberliegenden Wohnung aufgebaut hat. Zu der abgebildeten Täterperson hat dann die Ehefrau Petra Mollath (nunmehr: Maske) gegenüber dem Polizeibeamten Grötsch die Bekundung gemacht, dass das ihr Mann sein könne, sie erkenne ihn an den personentypischen Bewegungsabläufen, und er besitze solche Kleidung, wie die abgebildete Person sie trägt. Hierauf hat die Polizei Kleidungsstücke des Gustl Mollath beschlagnahmt. Diese Kleidungsstücke wurden dann bei der Beweisaufnahme neben den Sitzplatz des Zeugen Grötsch gelegt.
Es wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 05.10.2010 in der Strafsache 1 StR 264/10 verwiesen, dass die Kleidungsstücke nicht als Vernehmungsbehelf, sondern nur durch einen Augenschein in das Verfahren eingeführt werden können, wenn es auf den Beweiswert dieser Kleidungstücke tatsächlich ankäme.
Man fragt sich an dieser Stelle natürlich, warum ein derart umständliches Beweisverfahren stattgefunden hat, wenn doch die Polizei sowieso schon einen Tatverdacht hatte, dass Gustl Mollath in der kommenden Nacht die Reifen am Auto des Rechtsanwaltes beschädigen werde?
Wieso hat sich die Polizei in dieser Nacht nicht auf die Lauer gelegt, sondern nur ein Videogerät in der gegenüberliegenden Wohnung installiert?
Diese Fragen haben mich interessiert, und ich habe mir Informationen hierzu beschafft: Das Videogerät ist installiert worden, um Material zur Vortäuschung eines Beweises zu beschaffen. Man hat eine Person mit dem Reifenstechen beauftragt und in das Aufnahmefeld des Videogerätes hinein laufen lassen, um damit bei Gericht einen Beweis vorzutäuschen.
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