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Hier finden Sie unsere Eingabe an den Bayerischen Landtag mit dem
Ziel der Beendigung des Zwangsaufenthaltes von Gustl Mollath in
der psychiatrischen forensischen Abteilung.
Unterstützen bitte auch Sie Gustl Mollath durch Ihre Unterschrift auf
unserer Unterstützungsliste zur Eingabe an den bayerischen Landtag
vom 11. März 2010. Drucken Sie diese einfach aus und schicken diese
dann mit möglichst vielen Unterschriften an die
AG "Solidarität mit Gustl Mollath"
Edith und Gerhard Dörner,
Hermann-Strebel-Str. 35
90411 Nürnberg
Den Text als PDF-Datei finden Sie rechts als Schnellverweis.
Der Inhalt ist nachfolgend leicht formatiert wiedergegeben:
Arbeitsgemeinschaft
SOLIDARITÄT MIT GUSTL MOLLATH
Edith und Gerhard Dörner
Hermann-Strebel-Straße 35
90411 Nürnberg
Nürnberg, den 11. März 2010
Frau Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara Stamm
Herrn Abgeordneten
Georg Schmid
Vorsitzender der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag
Herrn Abgeordneten
Markus Rinderspacher
Vorsitzender der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag
Herrn Abgeordneten
Hubert Aiwanger
Vorsitzender der Fraktion der Freien Wähler im Bayerischen Landtag
Frau Abgeordnete und Herrn Abgeordneter
Margarete Bause und Sepp Daxenberger
Vorsitzende der Fraktion von B90/Die Grünen im Bayerischen Landtag
Herrn Abgeordneten
Thomas Hacker
Vorsitzender der FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag
Maximilianeum [alle EINSCHREIBEN]
81627 München
Beendigung
des Zwangsaufenthalts des Maschinenbauingenieurs Gustl
Ferdinand Mollath in der forensischen Psychiatrie in Bayreuth
Sehr geehrte Frau Präsidentin Stamm,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Schmid,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Rinderspacher,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Aiwanger,
sehr geehrte Frau Vorsitzende Bause und geehrter Herr Vorsitzender Daxenberger,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Hacker,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Bayerischen Landtags,
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wir stellen das Schicksal von Gustl Mollath in Stichpunkten dar, die unsere Mitglieder
Edith und Gerhard Dörner zusammengestellt haben und die von Gustl Mollath überprüft
und genehmigt worden sind (Anlage 1).
[Anmerkung: Anlage 1 ist auf dieser Website unter dem Punkt Chronologie zu finden]
Gem. Art. 43 Abs. I BayVerf ist die Staatsregierung mit dem Ministerpräsidenten an
der Spitze "die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates". Diese muss
hier tätig werden, da der Gefangene der forensischen Psychiatrie in Bayreuth, der
Maschinenbauingenieur Gustl Mollath, dort keinen Zwangsaufenthalt aufgrund eines
rechtsstaatlichen Titels hat, sondern aufgrund einer Gewalt- und Willkürherrschaft
(§92 Abs. II Nr. 6 StGB).
Wir verweisen auf die Eidesstattliche Versicherung, die dazu unser Mitglied Rudolf
Heindl abgibt (Anlage 2).
[Anmerkung: Anlage 2 ist als PDF Dokument hier verfügbar]
Es sind der öffentliche Frieden und die Rechtssicherheit aufgrund der schweren
Menschenrechtsverletzung, der Gustl Mollath zum Opfer gefallen ist, im ganzen Land
gestört.
Wir verweisen auf Art. 1 Abs. II GG, dass die Menschenrechte die Grundlage unserer
Gemeinschaft und von Frieden und Gerechtigkeit sind.
Die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB), die nunmehr schon in das fünfte Jahr geht, sind
allein schon deshalb nicht gegeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine solche Maßregel noch nie vorgelegen hatten. Dies wird immer offenkundiger
je länger der rechtswidrige Zwangsaufenthalt von Gustl Mollath in der
forensischen Psychiatrie ausgedehnt wird.
In dem Bewusstsein, dass eine leichtfertige Anwendung dieser Normen zur
Sicherung, ja sogar ein Missbrauch derselben, stattfinden kann, hat der Gesetzgeber
im Sechsten Titel des Strafgesetzbuchs über die "Maßregeln der Besserung und
Sicherung" den
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit
an die Spitze der Normen gestellt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 202)
hat dazu gesagt:
"Da die Maßregeln der Besserung und Sicherung tief in Grundrechte des
Betroffenen eingreifen, hebt die Vorschrift (Anm.: des § 61 StGB) den als
allgemeines Rechtsprinzip geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
besonders hervor und stellt ihn den sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung
einer Maßregel voran."
Die eigentliche Straftat wird von dem Betroffenen bestritten.
2
Aber selbst dann, wenn man die Tat als nachgewiesen ansieht, kommt man an der
Tatsache nicht vorbei, dass das Amtsgericht Nürnberg die Tat mit 1.000 Euro Geldstrafe
geahndet und keinerlei Gemeingefahr oder Sicherungsbedürfnis gesehen hat.
Ein Sicherungsbedürfnis nach § 63 StGB ist nicht gegeben.
Der Strafrechtler Walter Stree sagt zu der Aufgabe des Richters aus § 63 StGB (in:
Schönke-Schröder, Komm. z. StGB, Rdnr 1 zu § 63):
"Die Bestimmung überträgt dem Strafrichter den Schutz vor gemeingefährlichen
Geisteskranken."
Gustl Mollath ist weder geisteskrank noch gemeingefährlich:
"Die Anordnung setzt die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit
voraus. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat muss ergeben, dass
von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."
Das hat in gleicher Weise schon das Reichsgericht (RG St 73, 305) gesagt. Diese
Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH St NJW 1951, 724) von Anfang an
bis heute fortgesetzt. Das ist geltendes Recht (siehe Walter Stree a.a.O. Rdnr. 15).
Wenn ein Ehemann gegenüber seiner Frau, mit der er in erheblichen
Spannungen lebt, die Straftat einer vorsätzlichen Körperverletzung begeht,
indem er sie kratzt und beißt, so ist das eine Tat, die überhaupt keinen Bezug
zur Allgemeinheit erkennen lässt, geschweige denn, dass sich daraus eine
Gefahr für die Allgemeinheit ableiten lässt.
Da die Staatsregierung nach dem Verfassungsgrundsatz der "Verantwortlichkeit der
Regierung gegenüber der Volksvertretung" (§ 92 Abs. II Nr. 4 StGB) in ihrem
verfassungsmäßigen und gesetzlichen Handeln (siehe Art. 55 Nr. 1 BayVerf) unter
Ihrer Aufsicht steht, wenden wir uns an Sie als höchstes Verfassungsorgan des Freistaats
Bayern.
Wir stellen den
Antrag:
Der Bayerische Landtag beauftragt Ministerpräsident Seehofer, für die
sofortige Freilassung von Gustl Mollath aus der forensischen Psychiatrie
in Bayreuth zu sorgen.
Gustl Mollath widerfährt schweres Unrecht.
Er ist in folgenden Normen der Europäischen Konvention der Menschenrechte und
Grundfreiheiten verletzt:
Art. 5: Allgemeines Freiheitsrecht
Art. 6: Menschenrecht auf ein faires Gerichtsverfahren
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Wir legen den Brief weiteren Mitgliedern und Unterstützern vor und werden die so
entstehende Unterschriftsliste nachreichen.
Hochachtungsvoll
Edith Dörner Gerhard Dörner
Gründer und Leiter der ARGE
Alwin Engelhardt Timo Schüring Robert Lindner
Zerrin Heindl
Rudolf Heindl
Richter i. R.
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