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Hier finden Sie unsere Eingabe an den Bayerischen Landtag mit dem Ziel der Beendigung des Zwangsaufenthaltes von Gustl Mollath in der psychiatrischen forensischen Abteilung.

Unterstützen bitte auch Sie Gustl Mollath durch Ihre Unterschrift auf unserer Unterstützungsliste zur Eingabe an den bayerischen Landtag vom 11. März 2010. Drucken Sie diese einfach aus und schicken diese dann mit möglichst vielen Unterschriften an die

    AG "Solidarität mit Gustl Mollath"
    Edith und Gerhard Dörner,
    Hermann-Strebel-Str. 35
    90411 Nürnberg
    

Den Text als PDF-Datei finden Sie rechts als Schnellverweis. Der Inhalt ist nachfolgend leicht formatiert wiedergegeben:


Arbeitsgemeinschaft
SOLIDARITÄT MIT GUSTL MOLLATH
Edith und Gerhard Dörner
Hermann-Strebel-Straße 35
90411 Nürnberg
                                                                        Nürnberg, den 11. März 2010

Frau Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara Stamm
Herrn Abgeordneten
Georg Schmid
Vorsitzender der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag
Herrn Abgeordneten
Markus Rinderspacher
Vorsitzender der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag
Herrn Abgeordneten
Hubert Aiwanger
Vorsitzender der Fraktion der Freien Wähler im Bayerischen Landtag
Frau Abgeordnete und Herrn Abgeordneter
Margarete Bause und Sepp Daxenberger
Vorsitzende der Fraktion von B90/Die Grünen im Bayerischen Landtag
Herrn Abgeordneten
Thomas Hacker
Vorsitzender der FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag
Maximilianeum                                         [alle EINSCHREIBEN]
81627 München

Beendigung
des Zwangsaufenthalts des Maschinenbauingenieurs Gustl
Ferdinand Mollath in der forensischen Psychiatrie in Bayreuth
Sehr geehrte Frau Präsidentin Stamm,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Schmid,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Rinderspacher,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Aiwanger,
sehr geehrte Frau Vorsitzende Bause und geehrter Herr Vorsitzender Daxenberger,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Hacker,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Bayerischen Landtags,

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wir stellen das Schicksal von Gustl Mollath in Stichpunkten dar, die unsere Mitglieder Edith und Gerhard Dörner zusammengestellt haben und die von Gustl Mollath überprüft und genehmigt worden sind (Anlage 1). [Anmerkung: Anlage 1 ist auf dieser Website unter dem Punkt Chronologie zu finden] Gem. Art. 43 Abs. I BayVerf ist die Staatsregierung mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze "die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates". Diese muss hier tätig werden, da der Gefangene der forensischen Psychiatrie in Bayreuth, der Maschinenbauingenieur Gustl Mollath, dort keinen Zwangsaufenthalt aufgrund eines rechtsstaatlichen Titels hat, sondern aufgrund einer Gewalt- und Willkürherrschaft (§92 Abs. II Nr. 6 StGB). Wir verweisen auf die Eidesstattliche Versicherung, die dazu unser Mitglied Rudolf Heindl abgibt (Anlage 2). [Anmerkung: Anlage 2 ist als PDF Dokument hier verfügbar] Es sind der öffentliche Frieden und die Rechtssicherheit aufgrund der schweren Menschenrechtsverletzung, der Gustl Mollath zum Opfer gefallen ist, im ganzen Land gestört. Wir verweisen auf Art. 1 Abs. II GG, dass die Menschenrechte die Grundlage unserer Gemeinschaft und von Frieden und Gerechtigkeit sind. Die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die nunmehr schon in das fünfte Jahr geht, sind allein schon deshalb nicht gegeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel noch nie vorgelegen hatten. Dies wird immer offenkundiger je länger der rechtswidrige Zwangsaufenthalt von Gustl Mollath in der forensischen Psychiatrie ausgedehnt wird. In dem Bewusstsein, dass eine leichtfertige Anwendung dieser Normen zur Sicherung, ja sogar ein Missbrauch derselben, stattfinden kann, hat der Gesetzgeber im Sechsten Titel des Strafgesetzbuchs über die "Maßregeln der Besserung und Sicherung" den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Spitze der Normen gestellt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 202) hat dazu gesagt: "Da die Maßregeln der Besserung und Sicherung tief in Grundrechte des Betroffenen eingreifen, hebt die Vorschrift (Anm.: des § 61 StGB) den als allgemeines Rechtsprinzip geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hervor und stellt ihn den sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel voran." Die eigentliche Straftat wird von dem Betroffenen bestritten.
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Aber selbst dann, wenn man die Tat als nachgewiesen ansieht, kommt man an der Tatsache nicht vorbei, dass das Amtsgericht Nürnberg die Tat mit 1.000 Euro Geldstrafe geahndet und keinerlei Gemeingefahr oder Sicherungsbedürfnis gesehen hat. Ein Sicherungsbedürfnis nach § 63 StGB ist nicht gegeben. Der Strafrechtler Walter Stree sagt zu der Aufgabe des Richters aus § 63 StGB (in: Schönke-Schröder, Komm. z. StGB, Rdnr 1 zu § 63): "Die Bestimmung überträgt dem Strafrichter den Schutz vor gemeingefährlichen Geisteskranken." Gustl Mollath ist weder geisteskrank noch gemeingefährlich: "Die Anordnung setzt die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat muss ergeben, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist." Das hat in gleicher Weise schon das Reichsgericht (RG St 73, 305) gesagt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH St NJW 1951, 724) von Anfang an bis heute fortgesetzt. Das ist geltendes Recht (siehe Walter Stree a.a.O. Rdnr. 15). Wenn ein Ehemann gegenüber seiner Frau, mit der er in erheblichen Spannungen lebt, die Straftat einer vorsätzlichen Körperverletzung begeht, indem er sie kratzt und beißt, so ist das eine Tat, die überhaupt keinen Bezug zur Allgemeinheit erkennen lässt, geschweige denn, dass sich daraus eine Gefahr für die Allgemeinheit ableiten lässt. Da die Staatsregierung nach dem Verfassungsgrundsatz der "Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung" (§ 92 Abs. II Nr. 4 StGB) in ihrem verfassungsmäßigen und gesetzlichen Handeln (siehe Art. 55 Nr. 1 BayVerf) unter Ihrer Aufsicht steht, wenden wir uns an Sie als höchstes Verfassungsorgan des Freistaats Bayern. Wir stellen den Antrag: Der Bayerische Landtag beauftragt Ministerpräsident Seehofer, für die sofortige Freilassung von Gustl Mollath aus der forensischen Psychiatrie in Bayreuth zu sorgen. Gustl Mollath widerfährt schweres Unrecht. Er ist in folgenden Normen der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt: Art. 5: Allgemeines Freiheitsrecht Art. 6: Menschenrecht auf ein faires Gerichtsverfahren
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Wir legen den Brief weiteren Mitgliedern und Unterstützern vor und werden die so entstehende Unterschriftsliste nachreichen. Hochachtungsvoll Edith Dörner Gerhard Dörner Gründer und Leiter der ARGE Alwin Engelhardt Timo Schüring Robert Lindner Zerrin Heindl Rudolf Heindl Richter i. R.
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Gustl Mollath: In Haft seit 27.2.2006

Wie lange noch?
Kontakt:
Arbeitsgemeinschaft:
info(at)gustl-for-help.de

Gustl Mollath:
gustl.mollath(at)gustl-for-help.de

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